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   OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00   

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https://dejure.org/2000,23318
OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00 (https://dejure.org/2000,23318)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.05.2000 - 12 M 1785/00 (https://dejure.org/2000,23318)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 12 M 1785/00 (https://dejure.org/2000,23318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Trotz des Bestehen getrennter Wohnungen kann eine aufenthaltsrechtlich geschützte familiäre - eheliche Lebensgemeinschaft vorliegen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 6 Abs 1 GG; § 17 Abs 1 AuslG; § 23 Abs 1 AuslG; § 23 Abs 2 AuslG
    Eheliche Lebensgemeinschaft; getrennte Wohnungen; Scheinehe; Verlängerung Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Allerdings genügt das formale Band einer lediglich 'auf dem Papier stehenden Ehe' nicht, um einen Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung der ihm mit Rücksicht auf die mit einem deutschen Ehegatten eingegangenen Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen; nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächlich - in der Regel in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - gelebte Ehe i. S. einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beistandstandgemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - , BVerfGE 80, 81 (90 f.) = FamRZ 1989, 715 (716 f.) = DVBl. 1989, 712 (713)) zwischen den Ehegatten existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - , BVerfGE 76, 1 (42 f.) = FamRZ 1988, 363; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - Bf IV 114/98 - , InfAuslR 1991, 343 = FamRZ 1991, 1433 (1435 f.)), ist es gerechtfertigt, diese Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG auch aufenthaltsrechtlich zu schützen.
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Allerdings genügt das formale Band einer lediglich 'auf dem Papier stehenden Ehe' nicht, um einen Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung der ihm mit Rücksicht auf die mit einem deutschen Ehegatten eingegangenen Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen; nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächlich - in der Regel in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - gelebte Ehe i. S. einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beistandstandgemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - , BVerfGE 80, 81 (90 f.) = FamRZ 1989, 715 (716 f.) = DVBl. 1989, 712 (713)) zwischen den Ehegatten existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - , BVerfGE 76, 1 (42 f.) = FamRZ 1988, 363; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - Bf IV 114/98 - , InfAuslR 1991, 343 = FamRZ 1991, 1433 (1435 f.)), ist es gerechtfertigt, diese Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG auch aufenthaltsrechtlich zu schützen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Vielmehr kann Art. 6 Abs. 1 GG seinen aufenthaltsrechtlichen Schutz auch dann vermitteln, wenn getrennte Wohnungen existieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - , VBlBW 1998, 352), die familiären Bindungen hierdurch aber nicht berührt werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dez. 1999, RdNr. 23 zu § 17), weil etwa berufliche oder ausbildungsbedingte Gründe für getrennte Wohnungen sprechen und diese Gründe den Ehegatten nur an den Wochenenden und/oder im Urlaub ein Zusammenleben ermöglichen.
  • OVG Hamburg, 23.11.1990 - Bf IV 114/89

    Scheinehe; Ausländer; Ausländischer Ehegatte; Wohngemeinschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Allerdings genügt das formale Band einer lediglich 'auf dem Papier stehenden Ehe' nicht, um einen Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung der ihm mit Rücksicht auf die mit einem deutschen Ehegatten eingegangenen Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen; nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächlich - in der Regel in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - gelebte Ehe i. S. einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beistandstandgemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - , BVerfGE 80, 81 (90 f.) = FamRZ 1989, 715 (716 f.) = DVBl. 1989, 712 (713)) zwischen den Ehegatten existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - , BVerfGE 76, 1 (42 f.) = FamRZ 1988, 363; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - Bf IV 114/98 - , InfAuslR 1991, 343 = FamRZ 1991, 1433 (1435 f.)), ist es gerechtfertigt, diese Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG auch aufenthaltsrechtlich zu schützen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1996 - 18 B 2037/96

    Ausländer; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Bestehen einer ehelichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Es soll nämlich verhindert werden, dass der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aus einer in Wahrheit nicht geführten Ehe aufenthaltsrechtliche Nutzen zieht (Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.1999 - 11 M 4459/99 - ; s. auch OVG NW, Beschl. v. 5.11.1996 - 18 B 2037/96 - , NWVBl. 1997, 223 (224) u. Igstadt, in: GK-AuslR, Stand: Januar 2000, RdNr. 57 zu § 18 m. w. Nachw.) und mit Hilfe dieser 'Scheinehe' nach den §§ 17, 23 AuslG zu Unrecht eine Aufenthaltserlaubnis erhält.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.1996 - 17 B 2761/95

    Sprachlehrer; Honorarbasis; Privates Institut; Arbeitnehmertätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Es soll nämlich verhindert werden, dass der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aus einer in Wahrheit nicht geführten Ehe aufenthaltsrechtliche Nutzen zieht (Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.1999 - 11 M 4459/99 - ; s. auch OVG NW, Beschl. v. 5.11.1996 - 18 B 2037/96 - , NWVBl. 1997, 223 (224) u. Igstadt, in: GK-AuslR, Stand: Januar 2000, RdNr. 57 zu § 18 m. w. Nachw.) und mit Hilfe dieser 'Scheinehe' nach den §§ 17, 23 AuslG zu Unrecht eine Aufenthaltserlaubnis erhält.
  • RG, 14.11.1898 - IV 114/98

    Ortsstatutarische Anordnung.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.05.2000 - 12 M 1785/00
    Allerdings genügt das formale Band einer lediglich 'auf dem Papier stehenden Ehe' nicht, um einen Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung der ihm mit Rücksicht auf die mit einem deutschen Ehegatten eingegangenen Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen; nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächlich - in der Regel in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - gelebte Ehe i. S. einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beistandstandgemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - , BVerfGE 80, 81 (90 f.) = FamRZ 1989, 715 (716 f.) = DVBl. 1989, 712 (713)) zwischen den Ehegatten existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - , BVerfGE 76, 1 (42 f.) = FamRZ 1988, 363; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - Bf IV 114/98 - , InfAuslR 1991, 343 = FamRZ 1991, 1433 (1435 f.)), ist es gerechtfertigt, diese Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG auch aufenthaltsrechtlich zu schützen.
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